Dietze Eventsysteme

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Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Vermietung und sonstigen Sach- und Dienstleistungen der Firma Dietze Eventsysteme.
Inhaber und allein stellvertretend: Patrick Dietze (nachfolgend als DES bezeichnet).

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Vermietung und sonstigen Sach- und Dienstleistungen
der Firma Dietze Eventsysteme – Inhaber und allein Stellvertretend: Patrick Dietze (nachfolgend als
DES bezeichnet)
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Geschäftsvorfälle und geschlossenen
Verträge zwischen der Firma Dietze Eventsysteme – Inhaber Patrick Dietze (nachfolgend als DES bezeichnet) und Ihrer
Vertragspartner, welche die Vermietung von Gegenständen und /oder hiermit zusammenhängende Sach- und
Dienstleistungen von DES zum Gegenstand haben.
2. Diese AGB haben auch für alle künftigen Geschäftsvorfälle Gültigkeit. Mündliche Abkommen haben keine Gültigkeit, solange
sie nicht schriftlich verfasst und von DES bestätigt wurden. Schriftliche und von DES Bestätigte Abkommen gehen den AGB
vor. Abweichende Regellungen zu den AGB haben nur für den jeweiligen Geschäftsvorfall und dessen Dauer Gültigkeit.
3. Andere Geschäftsbedingungen als die von DES haben keine Gültigkeit, es sei denn DES bestätigt dieses ausdrücklich.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote von DES sind unverbindlich und freibleibend. Die Auftragserteilung durch den Vertragspartner ist für den
Vertragspartner bindend und bedarf der Schriftform. DES ist in der Entscheidung der Annahme frei.
§ 3 Erfüllung (Mietgegenstand, Mietzeit, Aufbauzeiten)
1. Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von DES (Mietbeginn) und den
vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von DES (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon ob der
Kunde, DES oder ein Dritter den Transport durchführt.
Der Vertrag gilt von DES aus im Zeitpunkt der Auslieferung der Mietgegenstände, wie sie sich aus der Auftragsbestätigung
ergeben, als erfüllt.
Die Auslieferung erfolgt ab Lager DES.
2. Ist der Betrieb einer Produktionsstätte Gegenstand des Vertrages, so gilt als Beginn der vertraglichen Verpflichtung die
Bereitschaft zur Aufnahme der Arbeiten vor Ort. Die vertragliche Verpflichtung endet im Zeitpunkt des Verlassens der
Veranstaltungsstätte.
§ 4 Zusatzleistungen
Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung erwähnt wurden und über die Vermietung und / oder den
Betrieb einer Produktionsstätte hinausgehen, sind gesondert zu vereinbaren.
Das gleiche gilt für Zeiträume, die über den Planmäßigen Auftragsrahmen hinausgehen aber notwendig für die Fertigstellung
einer Produktionsstätte sind.
Angebotene Tagessätze beinhalten einen Zeitraum von 10 Stunden inklusive 45 Minuten Pause.
Wird dieser Zeitraum überschritten, ist Personal aus Arbeitssicherheitstechnischen Gründen im Schichtdienst einzusetzen.
Grundsätzlich gilt bei Abholung von Mietgegenständen die Abholung im Lager von DES.
Wird die Anlieferung durch DES erwünscht, ist dies in die Auftragsbestätigung aufzunehmen.
Die Haftung für alle Mietsachen geht auf den Vertragspartner von DES in dem Moment der Übergabe an den
Vertragspartner oder Dritte bevollmächtigte über.
§ 5 Vergütung & Zahlung
Sofern nicht zusätzliche, schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, gilt:
1. die in der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste von DES enthaltenen Mietpreise als vereinbart.
2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fach- oder helfendes
Personal von DES die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
3. Findet eine zusätzliche Leistung durch DES nicht im Sinne des Vertragspartners statt, ist dieser persönlich oder durch eine
ausgewiesene Stellvertretung unverzüglich zur Beendigung der Leistung durch Mitteilung an DES verpflichtet. Wird dieses
versäumt, gilt § 5 Absatz 2.
4. Fälligkeit des Mietzinses bei Mietgegenständen zum Zeitpunkt der Abholung in voller Höhe.
5. beim Betrieb einer Produktionsstätte
- 50% des vereinbarten Preises zu Veranstaltungsbeginn
- 50% des vereinbarten Preises zu Veranstaltungsende
6. Bei Mietgegenständen ist DES nur zur Herausgabe der Mietgegenstände verpflichtet, wenn der vereinbarte Mietpreis in
voller Höhe entrichtet wurde.
Es gilt ausschließlich der Zeitpunkt des Zahlungseinganges bei DES, nicht der Zeitpunkt der Anweisung der Zahlung.
7. Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- und Minderungsansprüche berechtigen den Vertragspartner nicht, von sich aus das
vereinbarte Entgelt oder einen Teil hiervon nicht an DES auszuzahlen.
Dies gilt auch zum Zeitpunkt der Abholung von Mietgegenständen.
8. DES ist zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-
Überleitungs-Gesetzes pro Jahr berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges durch den Vertragspartner.
§ 6 Stornierung von Aufträgen durch den Vertragspartner
1. Eine Stornierung (Kündigung eines Vertrages) durch einen Vertragspartner von DES ist nach Maßgabe der nachstehenden
Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Im Falle einer Stornierung ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung gemäß § 5 nach folgender Staffel als Schadensersatz an
DES zu zahlen:
- bei Rücktritt bis 30 Tage vor Mietbeginn entstehen dem Vertragspartner keine Kosten.
- bei Rücktritt bis14 Tage vor Mietbeginn entstehen dem Vertragspartner Kosten in Höhe von 25% des gesamten
Mietbetrages als Schadensersatz gegenüber DES.
- bei Rücktritt bis 8 Tage vor Mietbeginn entstehen dem Vertragspartner Kosten in Höhe von 50% des gesamten
Mietbetrages als Schadensersatz gegenüber DES.
- bei Rücktritt bis 3 Tage vor Mietbeginn entstehen dem Vertragspartner Kosten in voller Höhe des gesamten
Mietbetrages als Schadensersatz gegenüber DES.
3. Gleiches gilt für den Fall eines Rücktrittes vom Vertrag, wenn der Betrieb einer Produktionsstätte oder andere Leistungen
jeglicher Art vereinbart worden sind.
4. Die Verlegung eines Termins gilt grundsätzlich als Storno.
5. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei DES maßgeblich.
§ 7 Transport
1. Soweit nicht anders vereinbart wurde, schuldet DES nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt DES den
Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen DES und dem Vertragspartner, kann DES den
Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Absatz
1 und 2.
2. Lässt DES den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten wegen etwaiger
Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck die Abtretung der DES gegen den
Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen umfang verlangen, in dem DES dem Vertragspartner gegenüber gemäß § 9
Absatz i und 2 zur Haftung verpflichtet ist.
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Mängel
1. Die von DES vermieteten Gegenstände sind technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die
eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern, besonders zur
Einhaltung sicherheitstechnischer Aspekte.
2. Die Mietgegenstände werden soweit nicht anders vereinbart ab Lager DES Werktags (Montag – Freitag) zwischen 14:00 -
18.00 in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu
untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit DES unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der
Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt und
mangelfrei. Zeigt sich ein Mangel erst später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden,
insbesondere um die Einhaltung sicherheitstechnischer Bestimmungen und Maßnahmen und einen sicheren Betrieb zu
gewährleisten.
Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und
Mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.
3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der
Vertragspartner nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst
verursacht hat und /oder gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 und § 16 Absatz 2 zur Instandhaltung – einschließlich
Reparatur – verpflichtet ist. DES kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines
gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Vertragspartner kann die Durchführung der
Nachbesserung nur während des in § 8 Absatz 2 genannten Zeitraumes verlangen. DES kann die Nachbesserung von der
Erstattung der Transport-, Wege-, und Arbeitskosten durch den Vertragspartner abhängig machen, wenn die Nachbesserung
mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Die ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im
Ausland befinden.
4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§543Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 BGB steht dem Vertragspartner
nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von DES erfolglos geblieben ist oder DES die Nachbesserung mangels
Kostenübernahme gemäß § 6 Absatz 3 Satz 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige oder zeigt er den
Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels den vereinbarten Mietzins nicht mindern, gemäß § 543 Absatz
2 Nr.1, Absatz 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadenersatz ist auch dann
ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner den Mangel DES zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung des unter
§ 6 Absatz 2 genannten Zeitraumes jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der
Vertragspartner gegenüber DES zum Ersatz des vorhandenen und/oder dadurch verursachten Schadens verpflichtet.
Jegliches Mitverschulden des Vertragspartners an dem Mangel schließt ein Kündigungsrecht aus.
5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit
eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig in ihrer Funktionalität zu
betrachten sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer
Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
6. Mietet der Vertragspartner aufwendig oder schwierig zu bedienende ohne die Inanspruchnahme des von DES empfohlenen
und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Vertragspartner ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises
zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
7. Der Mieter ist verpflichtet auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände evtl.
erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch DES erfolgt, hat der
Vertragspartner DES zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. DES haftet nicht für die
Genehmigungsfähigkeit des vom Auftraggeber vorgesehenen Einsatzes oder der Mietgegenstände. Für den Fall, dass der
Vertragspartner die entsprechenden Genehmigungen nicht eingeholt hat und hierdurch eine Produktion ausfällt oder nicht
rechtzeitig in Betrieb genommen werden kann, wird die vereinbarte Vergütung unabhängig davon in vollem Umfang fällig.
8. Der Vertragspartner ist in dem vereinbarten Mietzeitraum allein für die Vollständigkeit und Sicherheit der Mietgegenstände
haftbar. Das gleiche gilt für Produktionsstätten solange kein Personal von DES betriebsmäßig Beschäftigt vor Ort
anzutreffen ist. Im Falle eines Totalschadens oder des Abhandenkommen von Mietgegenständer ist der Neuwert der
Mietgegenstände durch den Vertragspartner zu ersetzen.
9. Werden von dem Vertragspartner Mietgegenstände außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt, gelagert oder
transportiert, ist der Vertragspartner von sich aus verpflichtet, dieses DES mitteilen.
§ 9 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch DES oder einem durch DES ausgewiesenen Vertreter beruhen. Der
verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Absatz1 BGB ist ausgeschlossen.
2. Soweit und sobald ein gesonderter Haftungsausschluss von Seiten DES vereinbart wird, gilt dieser auch für Personal von
DES.
3. Die Höhe des Schadensersatzanspruches oder einer generellen Haftung, der sich gegen DES richtet, ist auf 50% des
Auftragsvolumens beschränkt.
4. DES ist berechtigt, Instandsetzungskosten und Kosten für die Beschaffung von Ersatzteilen in voller Höhe gegenüber der
Vertragspartei geltend zu machen.
5. Im Falle des Verlustes von Mietgegenständen ist der Vertragspartner zum Ersatz des Neupreises verpflichtet.
6. Der Vertragspartner ist verpflichtet für etwa abhanden kommende Mietgegenstände DES gegenüber zu haften, wenn die
Mietgegenstände mit oder ohne Transportmittel auf dem Betriebsgelände des Vertragspartners abgestellt sind.
Der Vertragspartner hat für entsprechende Sicherheitsvorkehrungen Sorge zu tragen.
7. Gleiches gilt, wenn die Vertragspartei im Rahmen einer Produktion oder
Vorproduktion oder Vorbereitung einer Produktion, bei der DES die Betreuung übernommen hat, nicht die erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Insbesondere im Falle von Vandalismus ist die Vertragspartei zum Schadensersatz in
Höhe des Neupreises verpflichtet.
8. Für den Fall, dass der Vertragspartner eine Mietsache nicht vertragsgemäß an DES zurück gibt, ist DES berechtigt, eine
Entschädigung nach dem Schema der geltenden Mietpreisliste und einen eventuellen Schadensersatzanspruch zu
verlangen. Ist die Rückgabe von Mietgegenständen 14 Tage überfällig ist DES berechtigt Ersatz für die Mietsache zu
beschaffen und diese dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten DES
Der Vertragspartner hat eine Inhaltlich der Regelung des § 9 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen
Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von DES zu vereinbaren.
Soweit DES infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird,
hat der Vertragspartner DES von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
§ 11 Pflichten des Vertragspartner während der Mietzeit
1. Der Vertragspartner hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Vertragspartner kein Servicepersonal von
DES gebucht hat, muss der Vertragspartner alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten
fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Vertragspartner die während des Mietgebrauchs
entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Vertragspartner
alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen
aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Mietgegenstände ohne Personal von DES angemietet, hat der
Vertragspartner für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der
berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure,
VDE , zu sorgen.
3. Der Vertragspartner hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Spannungs- und
Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen und/oder Strom-,
Spannungs- und /oder Frequenzschwankungen ist der Kunde Vertragspartner haftbar
§ 12 Versicherung
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust,
Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
2. Ist zwischen DES und dem Vertragspartner schriftlich vereinbart, dass DES die Versicherung übernimmt, hat der
Vertragspartner an DES die die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt DES die Versicherung nicht, hat der
Vertragspartner an DES den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
§ 13 Rechte Dritter
Der Vertragspartner hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen
Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, DES unter Überlassung aller notwendigen
Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Vertragspartner hat die Kosten der
Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre DESs zuzuordnen sind.
§ 14 Kündigung von Mietverträgen
1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte
Zusatzleistungen.
2. Zugunsten von DES liegt ein wichtiger Grund insbesondere nur vor, wenn
a. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn
Pfändungen ohne sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird.
b. der Vertragspartner die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht.
c. der Vertragspartner im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des
Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu
entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.
§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager von DES Werktags
(Montag bis Freitag) von 10:00 – 14:00 Uhr, spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die
Rückgabepflicht erstreckt sich auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilezubehör.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager von DES abgeschlossen. DES behält sich die
eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und
des einwandfreien Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Vertragspartner DES unverzüglich schriftlich hiervon zu unterrichten.
Die Nicht – Rückgabe zum vereinbarten Zeitpunkt führt nicht zur Verlängerung des Mietverhältnisses. DES ist berechtigt,
eine Entschädigung nach dem Schema der geltenden Mietpreisliste und einen eventuellen Schadensersatzanspruch zu
verlangen. Ist die Rückgabe von Mietgegenständen 14 Tage überfällig ist DES berechtigt Ersatz für die Mietsache zu
beschaffen und diese dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
4. Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlustes von Mietgegenständen hat der Vertragspartner an DES die
Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert zuzüglich der Beschaffungskosten zu
erstatten. Daneben hat der Vertragspartner etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung,
Sachverständigengebühren, Vermietausfall sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.
5. Im Falle des Verlustes oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der
Vertragspartner an DES den Neuwert zuzüglich der Beschaffungskosten zu erstatten.
§ 16 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Soweit die vereinbarte Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt oder der Vertragspartner die Mietgegenstände aufgrund
verspäteter Rückgabe länger als 2 Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.
2. Dem Vertragspartner obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der
Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. DES erteilt auf Wunsch des Vertragspartners Auskunft
zu anstehenden Prüfungs- und Wartungsterminen.
4. Gibt der Vertragspartner die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu
haben, ist DES ohne weiter Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des
Vertragspartner vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Abreden habe keine Geltung. Verbindliche Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen
worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Der
Vertragspartner verpflichtet sich mit DES ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen
wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen DES und dem Vertragspartner gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
4. Erfüllungsort ist der Sitz von DES.
5. Gerichtsstand ist in jedem Fall der Geschäftssitz von DES.
Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
6. Die aktuellen AGB können jederzeit bei DES angefordert werden.

Stand 10.02.2016 Dietze Eventsysteme Patrick Dietze Theodorstraße 41G D-22761 Hamburg


Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Verkaufsvorgängen der Firma Dietze Eventsysteme.
Inhaber und allein Stellvertretend: Patrick Dietze (nachfolgend als 
DES bezeichnet).


§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Geschäftsvorfälle und geschlossenen
Verträge zwischen der Firma Dietze Eventsysteme – Inhaber Patrick Dietze (nachfolgend als DES bezeichnet) und Ihrer
Vertragspartner, welche den Verkauf von Gegenständen und /oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen
von DES zum Gegenstand haben.
2. Diese AGB haben auch für alle künftigen Geschäftsvorfälle Gültigkeit. Mündliche Abkommen haben keine Gültigkeit, solange
sie nicht schriftlich verfasst und von DES bestätigt wurden. Schriftliche und von DES Bestätigte Abkommen gehen den AGB
vor. Abweichende Regellungen zu den AGB haben nur für den jeweiligen Geschäftsvorfall und dessen Dauer Gültigkeit.
3. Andere Geschäftsbedingungen als die von DES haben keine Gültigkeit, es sei denn DES bestätigt dieses ausdrücklich.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote von DES sind unverbindlich und freibleibend. Die Auftragserteilung durch den Vertragspartner ist für den
Vertragspartner bindend und bedarf der Schriftform. DES ist in der Entscheidung der Annahme frei.
§ 3 Preise
1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, versteht sich der Kaufpreis einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist in dem angebotenen Kaufpreis die gesetzliche Umsatzsteuer nicht
enthalten.
2. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.
§ 4 Lieferung
1. Sofern nicht anders vereinbart ist, bestimmt DES Transportmittel und Transportwege, ohne dafür verantwortlich zu sein,
dass die schnellste und günstigste Möglichkeit gewährt wird.
2. DES darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer
Teilmenge
verzögert, so kann DES die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.
3. Liefertermine und Lieferfristen müssen von DES ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden und gelten nur als annähernd
vereinbart. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf das Lager von DES verlassen hat oder die
Versandbereitschaft angezeigt ist.
4. Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen verlängern sich die
Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall oder wenn Umstände bei den Lieferanten von DES eintreten, die zu einer
Verzögerung der Leistung führen und die Ware von DES nicht beschafft werden kann, ist DES berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Auf Verlangen des Vertragspartners hat DES sich dazu zu erklären, ob DES von dem Rücktrittsrecht
Gebrauch macht oder innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist liefern wird. Der Vertragspartner ist seinerseits
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat
und diese ungenutzt verstrichen ist.
5. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn er DES eine
Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die Lieferzeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung durch DES, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten beruhen.
§ 5 Gefahrübergang
1. Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Vertragspartner über.
2. Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den
Vertragspartner über.
3. Der Übernahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von DES innerhalb von 10 Tagen
nach Erhalt der Ware ohne jeden Abzug auszugleichen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Für die
Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei DES maßgeblich.
2. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Vertragspartner zuzügl. des Mietzinses mindestens die Fälligkeitszinsen in
gesetzlicher Höhe und eine Bearbeitungsgebühr. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Vertragspartner nicht berechtigt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB behält sich DES das Eigentum an der Ware bis zur Vollständigen
Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB behält sich DES das Eigentum an der
Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der jeweiligen laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, DES einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaigen
Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Den Besitzwechsel der Ware sowie den
Wohnsitzwechsel des Vertragspartners hat der Vertragspartner an DES unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. DES ist berechtigt, bei Vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei
Verletzung einer Pflicht nach Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
herauszuverlangen.
5. Ist der Vertragspartner Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware in ordnungsgemäßem Geschäftsgang weiter zu veräußern.
Er tritt DES bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen
einen Dritten erwachsen. DES nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der
Forderung ermächtigt. DES behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, soweit der Unternehmer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von DES. Erfolgt eine
Verarbeitung mit Gegenständen, die DES nicht gehören, so erwirbt DES an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis
zum Wert der von DES gelieferten Ware zu den sonstigen Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen DES nicht
gehörenden Gegenständen, vermischt wird. .
§ 8 Gewährleistung
1. Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die
Verjährungsfrist für die Mängelhaftung ein Jahr, für neu hergestellte Sachen zwei Jahre beträgt. Schadensersatzansprüche
für Mängel an gebrauchten Sachen verjähren in einem Jahr.
2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB erfolgt unter Ausschluss jeglicher
Mängelhaftung von DES. §444 (Haftungsausschluss) bleibt unberührt.
3. Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, leistet DES für Mängel neuer Gegenstände mit folgender
Maßgabe Gewähr:
a. Die Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl von DES die Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
b. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
c. Der Unternehmer muss den Mangel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich
anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung das Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, es sei denn, der
Mangel war nicht erkennbar. Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben
Tagen schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft
die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvorrausetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den
Zeitpunkt der Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
d. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
4. Bei Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als
vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
§ 9 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch DES oder einem durch DES ausgewiesenen Vertreter beruhen.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die
Haftungsbeschränkungen nicht bei DES zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Abreden habe keine Geltung. Verbindliche Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen
worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Der
Vertragspartner verpflichtet sich mit DES ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen
wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen DES und dem Vertragspartner gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
4. Erfüllungsort ist der Sitz von DES.
5. Gerichtsstand ist in jedem Fall der Geschäftssitz von DES.
Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
6. Die aktuellen AGB können jederzeit bei DES angefordert werden.

Stand 10.02.2016 Dietze Eventsysteme Patrick Dietze Theodorstraße 41G D-22761 Hamburg

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